Nach dem Handelsgesetzbuch (§ 246) besteht bei dem Jahresabschluss ein Kompensationsverbot. Aktiva dürfen nicht mit Passiva verrechnet werden und Aufwendungen nicht mit Erträgen. Das gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Von einer Ausnahme profitieren unsere neuerdings besonders „gestressten Banker“, die mit dem § 340 (HGB) in der Hand seit Jahren Bankbilanzen glatt bügeln.

Merkwürdig wie viele Leute denken, sie könnten ihre guten Werke mit ihren schlechten Werken vor Gott verrechnen. Hier gilt erst recht ein „Kompensationsverbot“! Auch im alltäglichen Leben kann man oft nicht verrechnen: Wenn man einen Strafzettel bekommt, weil man bei Rot über die Ampel gefahren ist, dann kann man nicht geltend machen, dass man schon 10.000 Mal bei Rot gestoppt hätte. Die guten Taten machen die schlechten nicht ungeschehen.

Und überhaupt: Selbst wenn man gute Taten mit schlechten verrechnen könnte, würde jeder Mensch mit einem dicken Minus aus dem Kompensationsversuch hervorgehen. Machen wir uns da nichts vor.

Was wir brauchen ist Vergebung und die Austilgung unserer Schuld. „So tut nun Buße und bekehrt euch, damit eure Sünden ausgetilgt werden“ (Apg 3,19).