In Verbindung mit der Pandemie haben sich Gläubige zuweilen nicht mehr in dem gewohnten Versammlungsraum ausgetauscht, sondern sie haben sich auf Häuser aufgeteilt. Es ist die Frage entstanden, ob diese temporären Zusammenkünfte in den Häusern dann auch selbstständig Binden und Lösen können (nach Mt 18).

Dazu muss man bedenken, dass die Schrift davon ausgeht, dass Gläubige sich an einem Ort dauerhaft versammeln. Wenn von der „Versammlung, die in ihrem Haus ist“ in der Schrift mehrfach gesprochen wird, dann war das keine Notzusammenkunft für einige Tage, sondern etwas dauerhaft Bestehendes. Es waren darum Zusammenkünfte, die natürlich auch Binden und Lösen konnten. Von temporärer Notzusammenkünften mit teilweiser stark wechselnder Teilnehmerschaft kann man das nicht so nicht sagen.

Außerdem sollte man, wenn man eine Aufnahme oder einen Ausschluss vornehmen sollte, auch alle diejenigen Gehör finden können, die die betreffende Person gut kennen. Nehmen wir an, eine größere Familie (eines Hausstandes) würde sich aufgrund der besonderen Umstände in zwei Häusern verteilen. Wäre es dann denkbar, dass der eine Teil der Familie das Binden und Lösen vornimmt, und das nicht mit dem anderen Teil der Familie bespricht und dass diese in die Entscheidung mit eingebunden wird? Wohl kaum.

Daher ist es doch das geistliche Nächstliegende, dass dann, wenn sich ein örtliches Zusammenkommen vorübergehend aufteilt, die Geschwister sich weiterhin als zu dem einem „Zeugnis“ gehörend betrachten und Entscheidungen der Versammlung auch gemeinsam fällen. Es ist auch so, dass dann, wenn man sich irgendwo in einem Haus versammelt, nicht wie von selbst ein „Zeugnis“ entsteht. Es sind hier klare Willensbekundungen erforderlich, sowohl von den betreffenden Geschwistern als auch von den umliegenden Versammlungen, die auf derselben Grundlage zusammen kommen.